ap1-0354 auftragsabwicklung-und-leistungserbringung basic prokurahgbvollmacht
Prokura
rechtvollmachtenorganisation
Frage
Wie definiert man den Begriff Prokura?
Antwort
Die Prokura ist eine handelsrechtliche Vollmacht, die zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften eines Handelsgewerbes berechtigt (mit wenigen Ausnahmen).
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Vollständiger Inhalt ▼
Prokura
Die Prokura ist die umfangreichste Vollmacht im Handelsrecht.
Kernerklärung
Prokura (§ 49 HGB):
- berechtigt zu allen Arten von Geschäften und Rechtshandlungen
- gilt für gerichtliche und außergerichtliche Handlungen
- muss ausdrücklich erteilt werden
- wird ins Handelsregister eingetragen
Erteilung:
- nur durch den Inhaber eines Handelsgewerbes oder dessen gesetzlichen Vertreter
Wichtige Einschränkungen:
- keine:
- Veräußerung von Grundstücken (außer ausdrücklich erlaubt)
- Unterzeichnung von Bilanzen
- Anmeldung zum Handelsregister
- keine:
Formen der Prokura
| Form | Bedeutung |
|---|---|
| Einzelprokura | eine Person darf allein handeln |
| Gesamtprokura | mehrere Personen nur gemeinsam |
| Filialprokura | beschränkt auf eine Niederlassung |
Praktisches Beispiel
Ein Prokurist unterschreibt einen Vertrag:
- darf im Namen des Unternehmens handeln
- nutzt Zusatz: ppa.
Zwei Mitarbeiter mit Gesamtprokura:
- müssen gemeinsam unterschreiben
Prüfungsrelevanz (AP1)
Typische Prüfungsfragen
- Was ist Prokura?
- Wer darf sie erteilen?
- Welche Einschränkungen gibt es?
- Welche Formen existieren?
Antworten auf die typischen Prüfungsfragen
- umfassende Vollmacht nach HGB
- Erteilung nur durch Unternehmer
- wenige gesetzliche Ausnahmen
- Formen: Einzel-, Gesamt-, Filialprokura
Merksatz
Prokura = fast alles erlaubt (außer wenige gesetzliche Ausnahmen)