ap1-0354 auftragsabwicklung-und-leistungserbringung definition prokurahgbvollmacht
Prokura
rechtvollmachtenorganisation
Frage
Was ist Prokura und wozu berechtigt sie?
Antwort
Prokura ist eine besondere handelsrechtliche Vollmacht. Eine Person mit Prokura darf ein Unternehmen bei fast allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften vertreten, die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören. Grundstücke verkaufen oder belasten darf sie nur mit besonderer zusätzlicher Erlaubnis.
Beispiele
- Prokurist darf Verträge für das Unternehmen abschließen
- Prokurist darf Personal einstellen oder entlassen
- Prokurist darf vor Gericht für das Unternehmen auftreten
- Prokurist unterschreibt mit ppa.
- Einschränkung: Grundstücke verkaufen oder belasten nur mit besonderer Erlaubnis
- Merksatz: Prokura = sehr weitreichende Vollmacht im Handelsunternehmen
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Vollständiger Inhalt ▼
Prokura
Die Prokura ist die umfangreichste Vollmacht im Handelsrecht.
Kernerklärung
Prokura (§ 49 HGB):
- berechtigt zu allen Arten von Geschäften und Rechtshandlungen
- gilt für gerichtliche und außergerichtliche Handlungen
- muss ausdrücklich erteilt werden
- wird ins Handelsregister eingetragen
Erteilung:
- nur durch den Inhaber eines Handelsgewerbes oder dessen gesetzlichen Vertreter
Wichtige Einschränkungen:
- keine:
- Veräußerung von Grundstücken (außer ausdrücklich erlaubt)
- Unterzeichnung von Bilanzen
- Anmeldung zum Handelsregister
- keine:
Formen der Prokura
| Form | Bedeutung |
|---|---|
| Einzelprokura | eine Person darf allein handeln |
| Gesamtprokura | mehrere Personen nur gemeinsam |
| Filialprokura | beschränkt auf eine Niederlassung |
Praktisches Beispiel
Ein Prokurist unterschreibt einen Vertrag:
- darf im Namen des Unternehmens handeln
- nutzt Zusatz: ppa.
Zwei Mitarbeiter mit Gesamtprokura:
- müssen gemeinsam unterschreiben
Prüfungsrelevanz (AP1)
Typische Prüfungsfragen
- Was ist Prokura?
- Wer darf sie erteilen?
- Welche Einschränkungen gibt es?
- Welche Formen existieren?
Antworten auf die typischen Prüfungsfragen
- umfassende Vollmacht nach HGB
- Erteilung nur durch Unternehmer
- wenige gesetzliche Ausnahmen
- Formen: Einzel-, Gesamt-, Filialprokura
Merksatz
Prokura = fast alles erlaubt (außer wenige gesetzliche Ausnahmen)