Mittwoch, 2026-02-18_WiSo_WIL¶
1) Wer trägt die Versandkosten?¶
Die Versandkosten hängen ausschließlich von der vertraglichen Vereinbarung ab.
Käufer trägt die Kosten:¶
- ab Werk
- ab Lager
→ Käufer organisiert und bezahlt den Transport.
Verkäufer trägt die Kosten:¶
- frei Haus
- frei Lager
- frei Werk
→ Verkäufer organisiert und bezahlt den Transport.
Mischformen / Vereinbarungen:¶
- unfrei (Empfänger zahlt Fracht)
- frachtfrei
- frei Bestimmungsort
- individuelle Vereinbarungen
Wichtig:
Versandkosten und Gefahrübergang sind zwei unterschiedliche Dinge.
2) Gefahrübergang (Risiko bei Verlust oder Beschädigung)¶
Entscheidend ist, wann das Risiko vom Verkäufer auf den Käufer übergeht.
Grundregel (§ 447 BGB – Versendungskauf, B2B)¶
Bei einer Schickschuld:
→ Gefahr geht auf den Käufer über,
sobald der Verkäufer die Ware ordnungsgemäß an das Transportunternehmen übergibt.
Verbrauchsgüterkauf (B2C, § 475 BGB)¶
Wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft:
→ Die Gefahr geht erst über,
wenn die Ware dem Verbraucher tatsächlich übergeben wird.
Diese Ausnahme ist prüfungsrelevant.
3) Leistungsorte¶
Holschuld¶
Leistungs- und Erfolgsort beim Verkäufer.
Käufer holt die Ware ab.
Beispiel: „ab Werk“
Schickschuld¶
Leistungsort beim Verkäufer,
Erfolgsort beim Käufer.
Ware wird versendet.
Gefahrübergang bei Übergabe an den Frachtführer (außer B2C).
Bringschuld¶
Leistungs- und Erfolgsort beim Käufer.
Verkäufer trägt das Risiko bis zur Übergabe.
Beispiel: „frei Haus“
4) Warenschulden sind Holschulden¶
Grundsatz im deutschen Kaufrecht:
Warenschulden sind Holschulden,
wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Durch Versandvereinbarung wird daraus meist eine Schickschuld.
5) Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB)¶
Der Käufer kann die Zahlung verweigern,
bis der Verkäufer ordnungsgemäß liefert.
Prinzip:
Zug um Zug
6) Haftung bei Transportschäden¶
- Unsachgemäße Verpackung → Verkäufer haftet.
- Ordnungsgemäße Übergabe an Frachtführer (B2B) → Risiko beim Käufer.
- Verbrauchsgüterkauf → Risiko bis Übergabe beim Verbraucher.
Haftung von Beteiligten¶
- Frachtführer haften nach HGB grundsätzlich verschuldensunabhängig, jedoch mit gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen.
- Spediteure vermitteln meist den Transport und können zusätzliche Versicherungen anbieten.
- Lagerhalter haften ebenfalls nach HGB mit bestimmten Haftungsbegrenzungen.
Haftung ist nicht auf „grobe Fahrlässigkeit“ beschränkt –
sie ist gesetzlich geregelt und betragsmäßig begrenzt.
7) Transportversicherung¶
Unabhängig vom Gefahrübergang kann eine
Transportversicherung sinnvoll sein.
Sie schützt vor finanziellen Schäden bei:
- Verlust
- Beschädigung
- Diebstahl
Eine Versicherung kann vom Käufer oder Verkäufer abgeschlossen werden.
8) Incoterms (international)¶
Die Incoterms regeln international die Verteilung von Kosten und Risiko.
Beispiele:
- EXW (Ex Works) → Käufer trägt nahezu alle Kosten und Risiken ab Werk.
- FOB (Free On Board) → Risikoübergang nach Verladung auf das Schiff.
- CIF (Cost, Insurance, Freight) → Verkäufer trägt Kosten bis Bestimmungshafen und schließt Versicherung ab; Risiko geht bei Verladung auf das Schiff über.
- DAP (Delivered At Place) → Verkäufer trägt Kosten und Risiko bis zum benannten Ort (ohne Entladung).
- DDP (Delivered Duty Paid) → Verkäufer trägt alle Kosten und Risiken inklusive Zoll.
- FAS (Free Alongside Ship) → Risikoübergang neben dem Schiff im Verschiffungshafen.
Wichtig:
Incoterms regeln nicht den Eigentumsübergang,
sondern Kosten- und Risikoübergang.
IHK AP1 – Merkpunkte¶
- Versandkosten ≠ Gefahrübergang.
- § 447 BGB ist im B2B-Fall entscheidend.
- B2B und B2C unterscheiden sich beim Risikoübergang.
- Warenschulden sind grundsätzlich Holschulden.
- Einrede des nicht erfüllten Vertrags = Zahlung nur gegen Lieferung.
- Incoterms regeln Kosten- und Risikoaufteilung im internationalen Handel.